| Parlamentsdienste c. TV3 (14/00) | Sachverhalt
Im Oktober 1999 strahlte der Fernsehsender TV3 einen Beitrag zum Thema «Liebesbeziehungen im Parlament» aus. Darin wurden Statements von verschiedenen Parlamentsmitgliedern eingeblendet, die teilweise ursprünglich nicht zu dieser Frage Stellung genommen hatten. In einem zweiten Teil splittete der Sender den Bildschirm. Auf der einen Seite war eine Tänzerin beim Striptease zu sehen, auf der anderen Seite Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit Äusserungen zum schweizerischen politischen System. Bei der Akkreditierung im Bundeshaus hatte ein Mitarbeiter der Produktionsfirma fälschlicherweise angegeben, die Interviews würden für eine Sendung des neuseeländischen Fernsehens über das politische System der Schweiz gemacht.
Feststellungen
Das Gebot der Lauterkeit bei der Informationsbeschaffung gilt auch für Recherchen im Zusammenhang mit satirischen Beiträgen, deren Zweck im Zeitpunkt der Recherche verschleiert wird. Bei solchen Beiträgen sind die Betroffenen spätestens vor der Veröffentlichung über den effektiven Verwendungszweck ihrer Aussagen zu orientieren.
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